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§ 17 SächsKomZG (Sachsen) — Zuständigkeit der Verbandsversammlung

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verwaltungsverbandes. Sie nimmt die Aufgaben des Verwaltungsverbandes, insbesondere den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen, wahr, soweit nicht der Verbandsvorsitzende zuständig ist.