(1) Die Verbandsversammlung des Verwaltungsverbandes besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und den weiteren Vertretern nach Absatz 3. Die Vertreter einer Mitgliedsgemeinde können in der Verbandsversammlung nur einheitlich abstimmen.
(2) Ist ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde gleichzeitig Bediensteter des Verwaltungsverbandes, wird die Mitgliedsgemeinde in der Verbandsversammlung durch den Stellvertreter des Bürgermeisters vertreten.
(3) Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern entsenden weitere Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Zahl der weiteren Vertreter beträgt in Gemeinden mit
Zahl der weiteren Vertreter bis zu Einwohner Anzahl
bis zu 1 000 Einwohnern 1,
bis zu 2 000 Einwohnern 2,
bis zu 3 000 Einwohnern 3,
bis zu 5 000 Einwohnern 4,
mit mehr als 5 000 Einwohnern 5.
Eine Mitgliedsgemeinde darf in einem Verwaltungsverband mit zwei Mitgliedsgemeinden nicht mehr als drei Fünftel der Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden, in einem Verwaltungsverband mit mehr als zwei Mitgliedsgemeinden nicht mehr als zwei Fünftel.
(4) Die weiteren Vertreter werden vom Gemeinderat für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte gewählt; nach Ablauf der Wahlperiode führen sie die Geschäfte bis zur Neuwahl der weiteren Vertreter fort. Für jeden weiteren Vertreter ist ein Stellvertreter zu wählen, der diesen im Falle seiner Verhinderung vertritt; Satz 1 gilt entsprechend. Sind mehrere weitere Vertreter oder Stellvertreter zu wählen, soll die Mandatsverteilung im Gemeinderat berücksichtigt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die weiteren Vertreter von den Gemeinderäten aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.
(5) Die Mitgliedsgemeinden können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung Weisungen erteilen. Die Vertreter haben den Gemeinderat ihrer Mitgliedsgemeinden frühzeitig über alle Angelegenheiten des Verwaltungsverbandes von besonderer Bedeutung zu unterrichten.
(6) Die Vertreter der Mitgliedsgemeinden in der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend.