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§ 42 SächsKomWO (Sachsen) — Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Sächsische Kommunalwahlordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt.