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§ 40 SächsKomWO (Sachsen) — Zählung der Wählerinnen und Wähler

Sächsische Kommunalwahlordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Tisch des Wahlvorstandes entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Falle gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wählerinnen und Wähler.

(2) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind die Zählung der Stimmzettel und die Feststellung der Zahl der Wählerinnen und Wähler für jede Wahl getrennt vorzunehmen.