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§ 11 SächsKomWO (Sachsen) — Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen bei nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten

Sächsische Kommunalwahlordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein, wenn

1. sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,

2. das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme entstanden ist oder

3. das Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.