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§ 8 SächsKomVerfRDVO (Sachsen) — Tag der Abstimmung

Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gemeinderat bestimmt den Abstimmungstag für den Bürgerentscheid. Der Abstimmungstag muss ein Sonntag sein.