Im Übrigen gelten für die Durchführung des Bürgerentscheids die Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 16. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 313), in der jeweils geltenden Fassung, über die Bürgermeisterwahlen entsprechend, sofern sich aus den §§ 8 bis 18 oder aus der Natur der Abstimmung nichts Anderes ergibt.