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§ 18 SächsKomVerfRDVO (Sachsen) — Kostentragung

Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten für die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde, soweit diese bei ihr anfallen.