(1) Für die Bekanntmachungen des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen gilt § 4 der Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen und dem Namen des Verbandes als Umschrift.