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§ 22 SächsKomSozVG (Sachsen) — Erhebung von Gebühren, Deckung des Finanzbedarfs, Kostenerstattung

Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen kann Gebühren erheben. Die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Erhebung von Gebühren gelten entsprechend.

(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen legt seinen durch die sonstigen Erträge nicht gedeckten Bedarf auf die Landkreise und Kreisfreien Städte nach den für diese maßgebenden Vorschriften um (Sozialumlage). Der Umlagesatz der Sozialumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen. Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage, solange diese nicht durch Landesrecht geregelt ist.