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§ 10 SächsKomSozVG (Sachsen) — Sitzungen

Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden schriftlich mit angemessener Frist einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsrätinnen und Verbandsräte oder der Verbandsausschuss unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen.

(2) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil. Sie oder er kann sonstige Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen hinzuziehen. Den Rechtsaufsichtsbehörden und den Fachaufsichtsbehörden sind die Sitzungen rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitzuteilen; sie können zu den Sitzungen Vertreterinnen und Vertreter entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist.

(3) Die Verbandsversammlung kann Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.

(4) Im Übrigen gelten die § 36 Absatz 4, §§ 37 bis 40 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.