(1) Die zum Freistaat Sachsen gehörenden Landkreise und Kreisfreien Städte (Mitgliedskörperschaften) bilden den Kommunalen Sozialverband Sachsen.
(2) Das Gebiet des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen umfasst das Gebiet der Mitgliedskörperschaften.
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(1) Die zum Freistaat Sachsen gehörenden Landkreise und Kreisfreien Städte (Mitgliedskörperschaften) bilden den Kommunalen Sozialverband Sachsen.
(2) Das Gebiet des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen umfasst das Gebiet der Mitgliedskörperschaften.