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# § 21 SächsKomPrüfVO (Sachsen) — Kosten der Prüfung

Sächsische Kommunalprüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten der örtlichen Prüfung nach den §§ 104 und 106 der Sächsischen Gemeindeordnung tragen die Gemeinden, die geprüft worden sind. Die Kosten der örtlichen Prüfung der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen und bei Dritten nach den §§ 105 und 106 der Sächsischen Gemeindeordnung trägt die Gemeinde, die die Prüfung veranlasst hat oder in deren Interesse die Prüfung vorgenommen worden ist. Werden auf einen Zweckverband nach § 58 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet, trägt der Zweckverband die Kosten der örtlichen Prüfung nach den §§ 105 und 106 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie der Jahresabschlussprüfung nach § 32 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung . Die Kosten der Jahresabschlussprüfung nach § 32 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung trägt der geprüfte Eigenbetrieb.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsKomPrüfVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/21

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