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§ 15 SächsKomPrüfVO (Sachsen) — Kassenprüfung

Sächsische Kommunalprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Gemeindekasse und den Sonderkassen ist jährlich, bei Zahlstellen alle zwei Jahre mindestens eine unvermutete Kassenprüfung vorzunehmen. Außerdem ist vor der Bestellung eines neuen Kassenverwalters eine Kassenprüfung vorzunehmen.

(2) Von einer unvermuteten Kassenprüfung kann abgesehen werden, wenn in demselben Jahr eine überörtliche Kassenprüfung oder eine Kassenprüfung nach Absatz 1 Satz 2 vorgenommen wurde.

(3) Bei Stellen, die durchschnittlich Bareinnahmen oder -ausgaben von mehr als 1 500 Euro im Monat tätigen, ist mindestens alle drei Jahre eine unvermutete Prüfung vorzunehmen; die übrigen Zahlungsvorgänge sind stichprobenartig zu prüfen.

(4) Vor Beginn der Prüfung sind die jeweils letzten Eintragungen in den zu prüfenden Büchern durch den Prüfer zu kennzeichnen.