Der Gesamtabschluss besteht aus der konsolidierten Ergebnisrechnung und der konsolidierten Vermögensrechnung; die Vorschriften über die Aufstellung der Ergebnis- und Vermögensrechnung der Gemeinde sind entsprechend anzuwenden.
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Der Gesamtabschluss besteht aus der konsolidierten Ergebnisrechnung und der konsolidierten Vermögensrechnung; die Vorschriften über die Aufstellung der Ergebnis- und Vermögensrechnung der Gemeinde sind entsprechend anzuwenden.