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§ 52 SächsKomHVO (Sachsen) — Anhang

Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung vorgeschrieben sind. Insbesondere sind das Basiskapital, die Rücklagen, die Fehlbeträge gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und der Betrag der verfügbaren Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung zu erläutern.

(2) Ferner sind anzugeben:

1. die auf die Posten der Ergebnisrechnung und der Vermögensrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;

2. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden samt Begründung; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;

3. ausgeübte Wahlrechte in Bezug auf die Erfassung und Bewertung und ihre Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, soweit diese wesentlich sind;

4. wesentliche, über die kommunalrechtlichen Regelungen hinausgehende dingliche, gesetzliche oder vertragliche Einschränkungen der Verfügbarkeit oder Verwertung des in der Vermögensrechnung ausgewiesenen Grund und Bodens sowie der Gebäude und anderer Bauten; ferner sind diesbezüglich künftige Aufwendungen oder Auszahlungen im Anhang darzustellen und zu erläutern;

5. die Anwendung der Leistungsabschreibung einschließlich Begründung;

6. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten;

7. Erläuterung der unter der Vermögensrechnung aufzuführenden Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre und der übertragenen Ermächtigungen;

8. die Sparkassenträgerschaft unter Angabe des Eigenkapitals der Sparkasse und der Quote der Trägerschaft sowie Angaben zu übertragenen Sparkassenträgerschaften entsprechend;

9. die rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen und sonstiges Treuhandvermögen;

10. bei Fremdwährungen der Kurs der Währungsumrechnung;

11. Verpflichtungen gegenüber organisatorisch oder rechtlich verselbständigten Einheiten nach § 88b Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung ;

12. sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind.