Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger ist § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Satz 3 nicht anzuwenden.
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Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger ist § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Satz 3 nicht anzuwenden.