(1) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind zu ihrem Barwert anzusetzen.
(2) Die noch nicht zweckgerecht verwendeten Zuwendungen mit schwebender Rückzahlungsverpflichtung und bereits zurückgeforderten Zuwendungen sind als „sonstige Verbindlichkeiten“ auszuweisen. Satz 1 gilt entsprechend für Vorausleistungen nach den §§ 15 und 23 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und nach § 133 Absatz 3 des Baugesetzbuchs sowie für ähnliche aufgrund gesetzlicher oder ortsrechtlicher Regelungen erhobene Vorleistungen.
(3) Zuwendungen, die an Dritte weiterzuleiten sind, sind als „sonstige Verbindlichkeiten“ auszuweisen.