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§ 23 SächsKomHVO (Sachsen) — Rücklagen

Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Überschüsse des ordentlichen und des Sonderergebnisses sind getrennten Rücklagen zuzuführen.