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§ 16 SächsKomHVO (Sachsen) — Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen

Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Sie können abweichend von Satz 1 nach einem geeigneten Schlüssel auf die Teilhaushalte aufgeteilt werden. Die Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen sind nach geeignetem Schlüssel auf die Teilhaushalte aufzuteilen.

(2) Interne Leistungen sind in der Regel in Höhe der Selbstkosten zwischen den Produkten zu verrechnen. Dasselbe gilt für aktivierungsfähige interne Leistungen, die einzelnen Investitionsmaßnahmen zuzurechnen sind.