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# § 7 SächsKlimaFG (Sachsen) — Beteiligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages

Sächsisches Klimafondsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bereitstellung von Fondsmitteln für

1. Maßnahmen des Freistaates Sachsen oder

2. Unterstützungsleistungen auf der Grundlage einer Ermächtigung durch Gesetz, Verordnung, Vereinbarung oder Förderrichtlinie nach § 2 Absatz 2 Satz 1

bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. Für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 bis zu einer bestimmten Höhe oder für einzelne Förderbereiche im Sinne von Satz 1 Nummer 2 kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages die Einwilligung pauschal erteilen. Die Einwilligung ist durch den Fondsverwalter einzuholen.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages ist durch den Fondsverwalter über geleistete Zuführungen aus dem Staatshaushalt sowie Zuflüsse nach § 4 Absatz 1 Satz 2 unverzüglich zu informieren.

(3) Der Fondsverwalter berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages jährlich bis zum 30. Juni über den Vollzugsstand dieses Gesetzes zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Bericht umfasst insbesondere Angaben zur Erreichung von über den Auszahlungstand hinausgehenden, qualitativen und quantitativen Zielen der einzelnen Förderbereiche. Das Berichtsformat ist vor Erstellung des erstmaligen Berichts für das Kalenderjahr 2021 zwischen dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags und dem Fondsverwalter abzustimmen.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsKlimaFG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKlimaFG/7

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