Mindestschülerzahlen gemäß § 4a Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und Klassenobergrenzen gemäß § 4a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes ergeben sich aus Abschnitt 1 der Anlage.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Mindestschülerzahlen gemäß § 4a Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und Klassenobergrenzen gemäß § 4a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes ergeben sich aus Abschnitt 1 der Anlage.