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§ 6 SächsKitaIntegrVO (Sachsen) — Räumliche Bedingungen und Ausstattung

Sächsische Kita-Integrationsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kindertageseinrichtung muss die folgenden räumlichen Voraussetzungen erfüllen:

1. Im Rahmen der Gesamtfläche der Gruppenräume der Einrichtung muss für ein Kind mit Behinderung eine Fläche von mindestens 5 m² zur Verfügung stehen.

2. Es muss mindestens ein Raum für die differenzierte Arbeit mit Kindern mit Behinderung zur Verfügung stehen, der auch als Rückzugsort genutzt werden kann.

(2) In begründeten Einzelfällen kann das Landesjugendamt Abweichungen von den Regelungen nach Absatz 1 zulassen.