(1) Die Qualität der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wird durch die Träger und die Kindertagespflegepersonen mittels geeigneter Maßnahmen sichergestellt und weiterentwickelt. Die Qualitätssicherung und -entwicklung ist in den Konzeptionen festzuschreiben.
(2) Die Fortbildung der Beschäftigten von Kindertageseinrichtungen sowie von Kindertagespflegepersonen ist Aufgabe des Landesjugendamtes und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Darüber hinaus unterbreiten die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe Angebote zur Fortbildung ihrer Beschäftigten.
(3) Eine qualifizierte Fachberatung ist Bestandteil der Qualitätssicherung und -entwicklung jeder Kindertageseinrichtung. Fachberatung wird durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie durch Verbände der Träger von Kindertageseinrichtungen angeboten. Für die Fachberatung im Bereich der Kindertagespflege ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Die Qualifizierung und Weiterentwicklung der Fachberatung ist Aufgabe des Landesjugendamtes.
(4) Die Träger der Kindertageseinrichtungen gewährleisten, dass die pädagogischen Fachkräfte zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der pädagogischen Arbeit regelmäßig Zugang zu Angeboten der Fortbildung und Fachberatung sowie zur beruflichen Praxisberatung und kollegialem Austausch, zum Beispiel Coaching, Counselling und Supervision, haben. Diese Angebote können auch gemeinsam mit Fachkräften kooperierender Einrichtungen wahrgenommen werden.
(5) Die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen sowie der Fachberatung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.