(1) Nach der Ausrufung der Hochwasser-Alarmstufe 3 gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen ( HWNAV ) vom 17. August 2004 (SächsGVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 760), in der jeweils geltenden Fassung, ist Katastrophenvoralarm auszulösen, wenn zu erwarten ist, dass der Richtwasserstand der Hochwasser-Alarmstufe 4 erreicht wird.
(2) Die zuständige Wasserbehörde informiert die zuständige untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde unverzüglich über die Ausrufung der Hochwasser-Alarmstufe 3 und teilt mit, ob ein Erreichen des Richtwasserstandes der Hochwasser-Alarmstufe 4 zu erwarten ist.