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§ 1 SächsKatSVO (Sachsen) — Katastrophenschutzeinheiten

Sächsische Katastrophenschutzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden folgende Katastrophenschutzeinheiten aufgestellt:

1. Katastrophenschutzeinheiten ABC-Gefahrenabwehr

a)

20 Gefahrgutzüge (KatS-GGZ),

b)

10 ABC-Erkundungszüge (KatS-ABC-ErkZ),

2. Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz

a)

20 Löschzüge Retten (KatS-LZR),

b)

20 Löschzüge Wasserversorgung (KatS-LZW),

c)

3 Löschzüge Waldbrand (KatS-LZWb),

3. Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen und Betreuung

a)

30 Einsatzzüge (KatS-EZ),

b)

3 Medizinische Task Force (MTF),

4. 4 Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr),

5. 2 Bergrettungsgruppen (KatS-BergRGr),

6. 2 Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt),

7. 10 Führungsgruppen Brandschutz (FüGr BS),

8. 10 Führungsgruppen Sanitätswesen und Betreuung (FüGr San/Bt),

9. 10 Funktrupps (FuTr).

(2) Stärke und Gliederung der Katastrophenschutzeinheiten ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 9.

(3) Sofern die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sowie die Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und die privaten Hilfsorganisationen zusätzliche Einheiten mit eigenen Kräften und Mitteln zu den in Absatz 1 Aufgeführten aufstellen wollen, hat sich deren Stärke und Gliederung an den Vorgaben der Anlagen 1 bis 9 zu orientieren

(4) Im Erzgebirgskreis kann durch die in diesem Gebiet befindlichen Organisationseinheiten der Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und der privaten Hilfsorganisationen im Einvernehmen mit der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ein vierter Einsatzzug mit eigenen Mitteln aufgestellt werden.