(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2 Daten unbefugt verarbeitet,
2. entgegen § 7 Absatz 1 seiner Verpflichtung zur Meldung nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt,
3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 seiner Verpflichtung zur strukturierten elektronischen Datenübermittlung der Meldung nicht nachkommt,
4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 die erforderlichen Sicherheitsstandards nicht einhält und dadurch den unberechtigten Zugriff Dritter nicht verhindert oder
5. entgegen § 16 Absatz 6 die übermittelten Daten nicht ausschließlich zum angegebenen Zweck verarbeitet, an Dritte übermittelt oder nicht fristgemäß löscht.
(2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.