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§ 24 SächsKRegG (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Sächsisches Krebsregistergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2 Daten unbefugt verarbeitet,

2. entgegen § 7 Absatz 1 seiner Verpflichtung zur Meldung nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt,

3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 seiner Verpflichtung zur strukturierten elektronischen Datenübermittlung der Meldung nicht nachkommt,

4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 die erforderlichen Sicherheitsstandards nicht einhält und dadurch den unberechtigten Zugriff Dritter nicht verhindert oder

5. entgegen § 16 Absatz 6 die übermittelten Daten nicht ausschließlich zum angegebenen Zweck verarbeitet, an Dritte übermittelt oder nicht fristgemäß löscht.

(2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.