(1) Das Krebsregister nimmt für Dritte auf Anforderung die Auswertung seiner epidemiologischen Daten für die wissenschaftliche Forschung und die Planung gesundheitspolitischer Maßnahmen vor. Dies umfasst insbesondere:
1. Auswertungen über Auftreten und Häufigkeit von Krebserkrankungen, ihre Verteilung nach Alter, Geschlecht und Wohnort der betroffenen Personen, über deren Überlebenschancen, einschließlich Ermittlungen auffälliger zeitlicher Trendentwicklungen und Hinweisen auf besonders belastete Bevölkerungsgruppen,
2. Ermittlungen zu Auswirkungen von Maßnahmen der Krebsprävention und Krebsfrüherkennungsprogrammen,
3. Abschätzungen zu künftigen Entwicklungen des Krebserkrankungsgeschehens sowie
4. Erstellung von Datengrundlagen für die Krebsursachen- und -versorgungsforschung.
(2) Das Krebsregister ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 die Daten zu verarbeiten.