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§ 16 SächsKRegG (Sachsen) — Qualitätssicherung und Forschung

Sächsisches Krebsregistergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Sicherung und Verbesserung der onkologischen Versorgung führt das Krebsregister regelmäßig regionale und landesweite Qualitätskonferenzen durch und verarbeitet die dafür erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form.

(2) Zur Erfüllung von Aufgaben zur Qualitätssicherung nach § 65c Absatz 8 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz ist das Krebsregister berechtigt, Daten gemäß den Richtlinien zur Qualitätssicherung zu übermitteln.

(3) Für Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung, einschließlich der Versorgungsforschung, darf das Krebsregister auf Antrag gespeicherte Daten in anonymisierter Form übermitteln. Ist die Verwendung von anonymisierten Daten nicht geeignet, den Zweck des Vorhabens zu erfüllen, dürfen die Daten in pseudonymisierter Form übermittelt werden. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Auswertung und Bereitstellung der Daten besteht nicht.

(4) Steht eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung nach Absatz 3 der Durchführung wichtiger und im öffentlichen Interesse liegender Forschungsvorhaben zwingend entgegen, dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn die betroffene Person schriftlich in die Übermittlung eingewilligt hat.

(5) Auf Antrag von Personen oder Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung und unter Vorlage der Stellungnahme einer Ethikkommission dürfen pseudonymisierte Daten bestimmter Personengruppen mit den bereits im Krebsregister vorhandenen Daten der entsprechenden Personengruppen vom Krebsregister abgeglichen und die Ergebnisse des Datenabgleichs an die Antragstellerin oder den Antragsteller übermittelt werden, wenn die Studienteilnehmerinnen oder Studienteilnehmer über die Verknüpfung informiert wurden und schriftlich eingewilligt haben. Ist es zur Durchführung wichtiger und im öffentlichen Interesse liegender Forschungsvorhaben zwingend erforderlich, darf das Krebsregister zum Datenabgleich personenbezogene Daten verarbeiten.

(6) Die nach den Absätzen 2 bis 4 übermittelten Daten dürfen von der Person oder Einrichtung, die den Antrag gestellt hat, nur für den in ihrem Antrag angegebenen Zweck verarbeitet werden. Eine Übermittlung der Daten an Dritte ist unzulässig. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind oder die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft. Nach Abschluss des Forschungsvorhabens sind die Daten zu löschen, es sei denn, dass es für wissenschaftliche Arbeiten im Zusammenhang mit deren Überprüfbarkeit notwendig ist, die Daten weiter vorzuhalten.

(7) Das Krebsregister darf eigene wissenschaftliche Studien zur Epidemiologie und zum klinischen Verlauf von Krebserkrankungen durchführen. Der wissenschaftliche Beirat ist hierüber zu informieren.

(8) Zur Information über vom wissenschaftlichen Beirat gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 genehmigte Forschungsvorhaben ist das Krebsregister berechtigt, im Krebsregister registrierte Patientinnen und Patienten zu kontaktieren, sofern die Informationspflicht der Leistungserbringer nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt wurde und soweit hierdurch die Aufgabenerfüllung des Krebsregisters nach § 4 Absatz 1 nicht gefährdet wird.