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§ 11 SächsKRegG (Sachsen) — Speicherung der Meldedaten, Pseudonymisierung

Sächsisches Krebsregistergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Krebsregister speichert nach Maßgabe des Datenschutzkonzeptes nach § 4 Absatz 7 die Meldedaten in verschlüsselter Form unter Verwendung des Klarnamens und führt die höchsten Informationsgehalte aus den Meldungen zu demselben Krebserkrankungsfall zu einem auswertbaren Gesamtdatensatz zusammen.

(2) Jeder Patientin und jedem Patienten wird unter Beibehaltung des Klarnamens eine Patientenidentifikationsnummer automatisiert und in der Reihenfolge der Erfassung im Krebsregister zugeordnet. Im Fall der Pseudonymisierung von Daten der Patientinnen und Patienten tritt an die Stelle der persönlichen Daten die Patientenidentifikationsnummer.