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§ 4 SächsKMVO (Sachsen) — Betretungsverbot

Sächsische Kampfmittelverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist verboten. Dieses Verbot gilt für einen Umkreis um die Fundstelle, in dem mit einer Gefährdung durch die Kampfmittel zu rechnen ist. Ist die Fundstelle abgesperrt, gilt dieses Verbot für die innerhalb der Absperrung liegenden Flächen. Das Verbot gilt nicht für die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Personen und die von ihnen Beauftragten.