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# § 21 SächsKHG (Sachsen) — Verwendungsnachweisprüfung

Sächsisches Krankenhausgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Krankenhausträger hat dem zuständigen Staatsministerium die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel sowie die Beachtung der mit der Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen unmittelbar nach Abschluss des geförderten Vorhabens oder nach im Bewilligungsbescheid festgelegten Teilabschnitten nachzuweisen. Das zuständige Staatsministerium prüft die Verwendungsnachweise. Für die Überprüfung gilt § 31 Absatz 3 einschließlich der Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) entsprechend.

(2) Für die Fördermittel nach § 15 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Verwendungsnachweis gegenüber der zuständigen Behörde jährlich zu erbringen ist.

(3) Der Sächsische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Krankenhausträgern die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel vor Ort zu prüfen, die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsKHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKHG/21

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