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# § 13 SächsKHG (Sachsen) — Investitionsprogramm

Sächsisches Krankenhausgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das zuständige Staatsministerium stellt ein Investitionsprogramm auf. Das Investitionsprogramm weist die neu zu fördernden Investitionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und den voraussichtlichen Gesamtbetrag der jeweiligen Förderung aus.

(2) Bei der Aufstellung des Investitionsprogramms ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Das zuständige Staatsministerium kann fachliche Schwerpunkte bei der Aufstellung des Investitionsprogramms setzen. Außerdem können Investitionen vom Stand der Digitalisierung des Krankenhauses abhängig gemacht werden. Das Krankenhaus hat dem zuständigen Staatsministerium auf dessen Verlangen die strukturierten Selbsteinschätzungen hinsichtlich des Umsetzungsstands digitaler Maßnahmen nach § 14b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu übermitteln.

(3) Das Investitionsprogramm wird auf der Internetseite des zuständigen Staatsministeriums veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: § 13 SächsKHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKHG/13

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