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§ 40 SächsKAG (Sachsen) — Inkrafttreten

Sächsisches Kommunalabgabengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) (Inkrafttreten)

(2) Die Vorschriften des Fünften Abschnittes finden mit der Maßgabe Anwendung, dass solche Beiträge nur erhoben werden können, wenn die Anschaffung, Herstellung oder der Ausbau der Verkehrsanlagen sowie der Straßen und Wege nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig erfolgt ist.