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§ 16 SächsKAG (Sachsen) — Eigenverbrauch

Sächsisches Kommunalabgabengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit Gemeinden und Landkreise ihre öffentlichen Einrichtungen selbst benutzen, haben sie für deren Leistungen die üblichen Sätze zu verrechnen.