(1) Ausnahmen vom Verbot des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Jagdgesetzes dürfen zugelassen werden, wenn die Totschlagfallen in Fangbunkern verwendet, regelmäßig kontrolliert und nach oben zum Schutz von Vogelarten ausreichend verblendet werden.
(2) Ausnahmen vom Verbot des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Jagdgesetzes dürfen nicht zugelassen werden im Umkreis von 300 m von Wohnhäusern, in befriedeten Bezirken, Nationalparks, Naturschutzgebieten, flächenhaften Naturdenkmalen und Gebieten mit nachgewiesenen Vorkommen von mindestens einer nach Naturschutzrecht streng geschützten Säugetierart, die sich in Totschlagfallen fangen kann.
(3) In befriedeten Bezirken können abweichend von Absatz 2 Ausnahmen zugelassen werden, wenn
1. erhebliche Tier- oder Sachschäden drohen und
2. die Bestandesregulierung des Wildes nicht anderweitig zufriedenstellend durchgeführt werden kann.