(1) Volljährige Jahresjagdscheininhaber sind abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ohne vorausgehenden Besitz eines Jahresjagdscheins jagdpachtfähig.
(2) § 9 Abs. 1 gilt bei mehreren Jagdpächtern entsprechend.
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(1) Volljährige Jahresjagdscheininhaber sind abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ohne vorausgehenden Besitz eines Jahresjagdscheins jagdpachtfähig.
(2) § 9 Abs. 1 gilt bei mehreren Jagdpächtern entsprechend.