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§ 3 SächsJVollzSichG (Sachsen) — Videoüberwachung

Sächsisches Justizvollzugssicherheitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die optisch-technische Überwachung des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit technischen Mitteln sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Gleiches gilt für die Beobachtung während des Gefangenentransports.

(2) Die Verarbeitung der gewonnenen personenbezogenen Daten richtet sich nach den §§ 30 bis 34 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) in der jeweils geltenden Fassung.