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§ 2 SächsJVollzSichG (Sachsen) — Verhinderung des Mobilfunkverkehrs

Sächsisches Justizvollzugssicherheitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Innerhalb des Geländes der Justizvollzugsanstalten (Anstalten) sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. Für den offenen Vollzug kann der Anstaltsleiter abweichende Regelungen treffen.

(2) Die Anstalten dürfen technische Geräte

1. zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten,

2. zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und

3. zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen, betreiben. Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.