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# § 97 SächsJStVollzG (Sachsen) — Mitverantwortung der Gefangenen

Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gefangenen sollen an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse beteiligt werden, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für die Mitwirkung der Gefangenen eignen.

(2) Die dafür zu schaffenden Gremien sind nach demokratischen Regeln zu wählen.

(3) Mitglieder der Gremien können sich mit Vorschlägen, namentlich zu sozialen Belangen, an die Anstaltsleitung wenden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die die Sicherheit oder das Personal betreffen.

(4) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 97 SächsJStVollzG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/97

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