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# § 48 SächsJStVollzG (Sachsen) — Besuchsverbot

Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen,

1. wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde,

2. bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches der oder des Gefangenen sind, wenn zu befürchten ist, dass sie auf diese oder diesen einen schädlichen Einfluss haben oder deren oder dessen Eingliederung behindern,

3. wenn bei minderjährigen Personen, die Opfer der Straftaten waren, zu befürchten ist, dass die Begegnung mit der oder dem Gefangenen einen schädlichen Einfluss auf sie hat, oder

4. wenn die Personensorgeberechtigten nicht einverstanden sind.

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Zitiervorschlag: § 48 SächsJStVollzG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJStVollzG/48

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