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# § 5c SächsJOrgVO (Sachsen) — Übertragung von Rechtspflegeraufgaben

Sächsische Justizorganisationsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nachfolgend aufgeführten, der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, mit Ausnahme der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen, werden auf die Urkundsbeamtin oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:

1. die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich des Aufenthalts der oder des Verurteilten, der Bußgeldschuldnerin oder des Bußgeldschuldners,

2. die Anordnung der Einholung einer Erklärung und entsprechender Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Verurteilten, der Bußgeldschuldnerin oder des Bußgeldschuldners,

3. die Bewilligung von Ratenzahlungen für die Dauer von bis zu einem Jahr,

4. die Entscheidung über die einmalige Verschiebung von Fälligkeitsterminen einer bewilligten Ratenzahlung um bis zu sechs Wochen; dies gilt auch, wenn für die Bewilligung die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger zuständig war,

5. die Entscheidung über den Widerruf von Zahlungserleichterungen bei Nichteinhaltung der im Rahmen der Zahlungserleichterung erteilten Auflagen; dies gilt auch, wenn für die Bewilligung die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger zuständig war.

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Zitiervorschlag: § 5c SächsJOrgVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJOrgVO/5c

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