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§ 32 SächsJOrgVO (Sachsen) — Übergangsvorschriften

Sächsische Justizorganisationsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit durch diese Verordnung die Zuständigkeit eines Gerichts aufgehoben oder geändert wird, findet § 71 Absatz 1 SächsJG Anwendung. Im Übrigen bleibt für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung, in der jeweiligen Fassung, anhängig geworden sind, das bis dahin an deren Stelle geltende Recht maßgebend.