Soweit durch diese Verordnung die Zuständigkeit eines Gerichts aufgehoben oder geändert wird, findet § 71 Absatz 1 SächsJG Anwendung. Im Übrigen bleibt für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung, in der jeweiligen Fassung, anhängig geworden sind, das bis dahin an deren Stelle geltende Recht maßgebend.