Für Streitigkeiten aus dem Vertragsarztrecht (§ 10 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes ) ist das Sozialgericht Dresden für den Bezirk des Sächsischen Landessozialgerichts zuständig.
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Für Streitigkeiten aus dem Vertragsarztrecht (§ 10 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes ) ist das Sozialgericht Dresden für den Bezirk des Sächsischen Landessozialgerichts zuständig.