(1) Umfasst der Bezirk der Verwaltungsbehörde mehrere Amtsgerichtsbezirke, entscheidet das Amtsgericht am Begehungsort über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten.
(2) Lässt sich nach Absatz 1 Satz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.