Für Verfahren nach § 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
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Für Verfahren nach § 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.