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§ 21a SächsJOrgVO (Sachsen) — Haftentscheidungen und Durchsuchungsanordnungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht

Sächsische Justizorganisationsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 14a Absatz 2, § 15b Absatz 2 sowie den §§ 62 und 62b, jeweils in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes , nach den §§ 69 und 70b, jeweils in Verbindung mit § 89 Absatz 2 des Asylgesetzes , sowie nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.

(2) Für richterliche Durchsuchungsanordnungen nach § 48 Absatz 3 Satz 3 und § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.