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§ 2 SächsJOrgVO (Sachsen) — Auswärtige Strafvollstreckungskammern

Sächsische Justizorganisationsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Amtsgerichtsbezirk Döbeln wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz in Döbeln gebildet.

(2) Für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk wird je eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig in Borna und Torgau gebildet.

(3) Für den Amtsgerichtsbezirk Riesa wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden in Riesa gebildet.