(1) Für Urheberrechtsstreitsachen in der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 104 Satz 1, § 105 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes ) ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden das Amtsgericht Leipzig zuständig.
(2) Für Urheberrechtsstreitsachen, die in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören (§ 104 Satz 1, § 105 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes ), ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden das Landgericht Leipzig zuständig.