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# § 49 SächsJG (Sachsen) — Wohnungseigentum

Sächsisches Justizgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 46 Abs. 1 und 4 sowie § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, wenn an Räumen eines Gebäudes Wohnungs- oder Teileigentum begründet ist und

1. ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder ein Teil des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum überführt wird,

2. ein Teil des Sondereigentums an einen anderen Eigentümer veräußert wird oder

3. eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung über das Verhältnis der Eigentümer untereinander, durch die einem Eigentümer das Recht zu einer über den Mitgebrauch nach § 13 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinausgehenden Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums eingeräumt wird (Sondernutzungsrecht), begründet, geändert oder aufgehoben wird.

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Zitiervorschlag: § 49 SächsJG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/49

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